Home
Allgemeines
Alarmierung
Dienstplan 2.Quartal
Dienstgrade
FeuerwehrSatzung
PDF, HTML Version
Funktionsabzeichen
Funkkenner Thüringen
Lehrgangspläne
Presse
Presse2
Servicenummern
Bilder und Berichte
Geschichte
Einsatzabteilung
Einsätze / Übungen
Fahrzeuge
Gerätehaus
Jugendfeuerwehr
Alters u. Ehrenabt.
Feuerwehrverein
Sicherheitstips
Rettungskette
Internes Forum
Links
Gästebuch
Kontakt
Impressum

Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Liebenstein

 

Auf Grund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Begleitgesetz zum Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalabgabenordnung (Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen) – Volksbegehrens-Begleitgesetz – vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345 – Nr. 5) in der derzeit gültigen Fassung, des §14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 05.02.2008 (GVBl. 2008, S. 22), zuletzt geändert durch die Inhaltsübersicht, §§ 6, 15, 29, 33, 44, 54 und der §§ 14a, 53a neu eingefügt durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) sowie des § 1 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27.01.2009 (GVBl. S. 39 Nr. 1) in den derzeit gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bad Liebenstein in der Sitzung vom 03.11.2009 folgende

 

Satzung (Feuerwehrsatzung)

 

beschlossen:

 

§ 1

Organisation, Bezeichnung

 

(1)    Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Liebenstein sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThBKG).

Sie führen die Bezeichnungen:

 

a)      Freiwillige Feuerwehr Bad Liebenstein

b)      Freiwillige Feuerwehr Bad Liebenstein Ortsteil Bairoda

c)      Freiwillige Feuerwehr Bad Liebenstein Ortsteil Meimers

 

(2)    Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters. Die Leitung der einzelnen Wehren obliegt dem jeweiligen Wehrführer.

 

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

 

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Liebenstein

 

(1)    Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Liebenstein umfassen vorbeugende und abwehrende Maßnahmen im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe (§1 und §9 ThürBKG) sowie den Brandsicherheitswachdienst nach § 22 ThürBKG.

Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ThürBKG).

(2)    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Liebenstein die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

(3)    Auf Ersuchen des Einsatzleiters (§§ 23 und 24 ThürBKG) haben sich die Gemeinden gegenseitige Hilfe zu leisten (§ 4 Abs. 1 ThürBKG).

(4)    Bei Gefahren größeren Umfangs (Katastrophenschutz) können die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Liebenstein durch den zuständigen Aufgabenträger (§ 2 Abs. 1 ThürBKG) herangezogen werden.

Weiter